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   BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60   

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https://dejure.org/1962,119
BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60 (https://dejure.org/1962,119)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1962 - VI C 140.60 (https://dejure.org/1962,119)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1962 - VI C 140.60 (https://dejure.org/1962,119)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der Unanfechtbarkeit eines beamtenrechtlichen Feststellungsbescheids - Voraussetzungen der wiederholten Eröffnung der verwaltungsrechtlichen Klagemöglichkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts bei Vorliegen einer neuen Sachentscheidung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 162
  • DVBl 1963, 186
  • DÖV 1964, 23
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51

    Entlassung aus politischem Grunde

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Er sei daher als wirksam zugegangen anzusehen, zumal nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1952 (NJW 1952 S. 1094 [BGH 26.06.1952 - III ZR 305/51]) in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch eine Entscheidung der in § 163 DBG bestimmten Art auch dann wirksam gewesen sei, wenn sie dem Beamten nicht in der Form des § 163 DBG zugegangen sei.
  • BVerwG, 12.11.1959 - II C 100.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Gegebenenfalls wird auch zu beachten sein, daß der geltend gemachte Anspruch keinesfalls auf den von der Revision angeführten Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung gestützt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 -, DÖV 1960 S. 590 = ZBR 1960 S. 92, und vom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59 -).
  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 153.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Gegebenenfalls wird auch zu beachten sein, daß der geltend gemachte Anspruch keinesfalls auf den von der Revision angeführten Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung gestützt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Urteile vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 -, DÖV 1960 S. 590 = ZBR 1960 S. 92, und vom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59 -).
  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Mit dieser Rechtsprechung des Berufungsgerichts hat sich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 10. Oktober 1961 - BVerwß VI C 123.59 - (BVerwGE 13, 99 [BVerwG 10.10.1961 - VI C 123/59]) auseinandergesetzt und mit eingehender Begründung dargelegt, daß eine derartige im Hinblick auf Rechtsprechung und Schrifttum zu der früheren Vorschrift des § 143 DBG entwickelte Auffassung jedenfalls nicht auf das geltende Recht übertragen werden könne.
  • BVerwG, 20.09.1960 - III C 9.60
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsbehörde zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlerhafte, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte zugunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zurückzunehmen und durch andere, der materiellen Rechtslage oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Verwaltungsakte zu ersetzen (vgl. hierzu BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]; 11, 124 mit weiteren Nachweisen; Haueisen, JZ 1961 S. 428; DVBl. 1959 S. 228, DVBl. 1960 S. 913 [914] und NJW 1959 S. 2137 und Zschacke, DVBl. 1962 S. 322).
  • BVerwG, 04.12.1959 - VII C 36.58
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsbehörde zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlerhafte, unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte zugunsten des Betroffenen mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) zurückzunehmen und durch andere, der materiellen Rechtslage oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Verwaltungsakte zu ersetzen (vgl. hierzu BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58]; 11, 124 mit weiteren Nachweisen; Haueisen, JZ 1961 S. 428; DVBl. 1959 S. 228, DVBl. 1960 S. 913 [914] und NJW 1959 S. 2137 und Zschacke, DVBl. 1962 S. 322).
  • BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 127.59
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Er ist vielmehr in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere auch das Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 - [DVBl. 1961 S. 88] mit weiteren Nachweisen) davon ausgegangen, daß es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie eine neue, an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tretende anfechtbare Sachentscheidung treffen will oder nicht.
  • BVerwG, 17.12.1959 - II C 396.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Daran hat auch die spätere Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel nichts geändert (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 21. April 1959 - BVerwG VI C 279.57 - und vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 396.57 -).
  • BAG, 24.07.1958 - 2 AZR 287/55

    Wesen des Zeitakkordes - Geldfaktor - Tariflicher Stundenlohn - Akkordrichtsatz -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Die im wesentlichen auf Rothländer (DDB 1959 S. 87 [BAG 24.07.1958 - 2 AZR 287/55] und 1962 S. 71) gestützte, vom Kläger vertretene Auffassung, daß das Institut der zivilrechtlichen Verjährung einen Fremdkörper im Beamtenrecht darstelle und infolgedessen § 197 BGB gegenüber beamtenrechtlichen Ansprüchen keine Geltung mehr besitze, hat keine Grundlage im positiven Recht.
  • BVerwG, 07.03.1962 - VI C 72.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1962 - VI C 140.60
    Dementsprechend handelt es sich bei den in der Grundsatzentscheidung erörterten rechtlichen Gesichtspunkten lediglich um Kriterien für die Auslegung des (erklärten) Willens der Behörde, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend noch zu bemerken ist, daß eine neue Sachentscheidung nicht schon immer dann vorliegt, wenn von der Behörde in einem späteren Bescheid eine andere rechtliche Begründung gegeben worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1962 - BVerwG VI C 72.59 -).
  • BVerwG, 21.04.1959 - VI C 279.57

    Anwendung des § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.R.d. § 180 Abs. 2 BBG

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 32.81

    Verjährungseinrede - Unzulässige Rechtsausübung - Ermessensfehler -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verjähren Ansprüche auf rückständige Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 197 BGB in vier Jahren (BVerwGE 23, 166 [167]; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 11 und vom 26. Januar 1971] - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 § 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 42, 353 [356] und 57, 306 [307]).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Erhebung der Verjährungseinrede sei mißbräuchlich, unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - darauf gestützt, "daß die Berechnungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind und ihre Unrichtigkeit auf ein grob fahrlässiges Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist" und daß abgesehen davon die Beklagte nicht in ausreichendem Maße ihrer Pflicht nachgekommen ist, "der Klägerin die Berechnungsunterlagen zu erläutern".

    Auch insoweit aber gibt der hier zu entscheidende Fall keinen Anlaß zu einer weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Berufungsgericht etwa die Bedeutung der von ihm aus dem Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - übernommenen Umstände zu stark verallgemeinert hat, denn jedenfalls im Ergebnis ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts schon nach dem unstreitigen Sachverhalt begründet, ohne daß es auf diese Umstände, insbesondere die grobe Fahrlässigkeit, ankommt:.

    Dem steht es nicht entgegen, wenn im Urteil vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 - das Vorbringen des Klägers als möglicherweise rechtserheblich bezeichnet ist, die Schuldnerin habe "grob fahrlässig" falsche Bescheide erteilt; denn ein solches - dort vom Kläger behauptetes - grob fahrlässiges Verhalten ist ersichtlich erst recht und noch mehr geeignet, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu begründen als ein nur objektiv rechtswidriges.

  • BVerwG, 21.10.1982 - 2 B 85.82

    Anwendung der Verjährung des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, daß Ansprüche der Beamten auf rückständige Dienstbezüge der Verjährung gemäß dem entsprechend anwendbaren 197 BGB unterliegen (BVerwGE 23, 166 [167], Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - [Buchholz 232 78 BBG Nr. 1 = ZBR 1963, 88] und vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 66.65 - und - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232 155 BBG Nr. 4] sowie BVerwGE 57, 306 [307]), und zwar auch dann, wenn für die Höhe der Dienstbezüge 31 b des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - bedeutsam ist (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Juli 1973 - BVerwG 8 C 4.73 - [RzW 1974, 60], das einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung betrifft).

    Im Zusammenhang mit der Rüge, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (a.a.O.) ab (A 1. der Beschwerdeschrift), trägt die Beschwerde selbst vor, das Berufungsgericht habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, daß dem Kläger die Bestandskraft, des Bescheides vom 14. Mai 1962 dann nicht entgegengehalten werden könne, wenn der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen auf den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1980 hin in eine erneute sachliche Prüfung des Falles eingetreten wäre.

    Entsprechendes gilt für die Rüge unter A 2. der Beschwerdeschrift, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (a.a.O.) und vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - (BVerwGE 23, 166) zur Rechtsmißbräuchlichkeit der Einrede der Verjährung ab.

    Auch aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter A 4., mit denen die Beschwerde eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1961 - BVerwG 2 C 165.59 - (BVerwGE 13, 17) und vom 26. September 1962 - BVerwG 6 C 140.60 - (a.a.O.) unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geltend machen will, ergibt sich nicht, mit welchen die Entscheidung tragenden Rechtssätzen das Berufungsurteil hiervon abgewichen sein soll.

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